Schutz vor Passivrauchen
An Ihrem Arbeitsplatz ist Rauchen erlaubt und Sie möchten sich erkundigen, was in Unternehmen zum Schutz vor Passivrauchen gilt? Sie sind ein (Gastro-)Unternehmen, das eine neue Hausordnung oder ein Betriebskonzept erstellt und möchten wissen, was es zu berücksichtigen gilt?
Wir beraten Sie gerne zu den Regeln in Unternehmen:
- An Einzelarbeitsplätzen wie Einzelbüros ist das Rauchen gestattet, wenn es die Hausordnung erlaubt.
- An Einzelarbeitsplätzen mit Mischnutzung (z.B. Einzelbüro mit Besprechungsecke) ist das Rauchen nicht erlaubt.
- An Arbeitsplätzen mit mehreren Personen ist das Rauchen nicht erlaubt, auch wenn einige Raucherinnen und Raucher sind.
- In Pausen- und Aufenthaltsräumen ist das Rauchen verboten, ausser, es gibt einen separaten Raum für Raucherinnen und Raucher. Wenn nur ein Pausenraum vorhanden ist, darf dort nicht geraucht werden.
- Es ist empfehlenswert, bestimmte Bereiche im Betrieb oder auf dem Betriebsareal für das Rauchen zu definieren.
- In Gastgewerbebetrieben gelten die Regeln des Gastgewerbegesetzes. In Raucherräumen dürfen keine Mitarbeitenden zur Bedienung arbeiten.
- Gastlokale unter 80 m², in denen geraucht werden darf, sind im Kanton Basel-Stadt nicht erlaubt.
Rechtsberatung
Gerne beantworten wir Fragen zu Ihrem Arbeitsverhältnis auch in der Rechtsberatung.
Gesetzliche Grundlagen
Arbeitsinspektorat (AI)
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Sandgrubenstrasse 44
Postfach
4005 Basel