Arbeitsbewilligungen für Drittstaatsangehörige
Personen, die aus einem Drittstaat kommen (nicht EU/EFTA), die in der Schweiz arbeiten wollen, benötigen generell eine Bewilligung
Arbeitsmarktzulassung
Personen, die nicht aus einem Land in der Europäischen Union, oder einem EFTA-Staat stammen, und in der Schweiz arbeiten wollen, können generell nur zugelassen werden, wenn sie gut qualifiziert sind.
Genauere Angaben, zur Arbeitsmarktzulassung, finden Sie in den folgenden Seiten:
Lohn- und Arbeitsbedingungen
Arbeitsverhältnisse in der Schweiz unterstehen verschiedenen Vorschriften, welche die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen sicherstellen.
Wohnsitz in der Schweiz
Wenn Arbeitnehmende aus einem Drittstaat, eine Stelle bei einem Schweizer Arbeitgebenden antreten, muss der Arbeitgebende die Arbeitsbewilligung beantragen.
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Drittstaatsangehörige können in der Schweiz in folgenden Fällen grundsätzlich ohne zusätzliche Bewilligung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen:
- Die ausländische Person ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C).
- Die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner besitzt eine Niederlassungsbewilligung (C).
- Die ausländische Person ist mit einer Schweizerin bzw. einem Schweizer verheiratet bzw. lebt in eingetragener Partnerschaft.
- Die ausländische Person ist mit einer EU-/EFTA-Staatsangehörigen bzw. mit einem EU-/EFTA-Staatsangehörigen verheiratet bzw. lebt in eingetragener Partnerschaft.
Ausländische Personen, bei denen keine der oben aufgezählten Kriterien zutreffen, können beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) unter folgenden Bedingungen ein Gesuch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit stellen:
- Das gesamtwirtschaftliche Interesse liegt vor.
- Es sind die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen vorhanden.
- Die persönlichen Voraussetzungen sind gegeben.
Entsendung durch ein Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA
Arbeitnehmende aus einen Drittstaat, die von Unternehmen mit Sitz in der EU/EFTA entsendet werden, können das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit nutzen, wenn sie seit mindestens 12 Monaten im EU/EFTA-Arbeitsmarkt integriert sind.
Die Meldevorschriften sind, in diesem Fall, wie für Entsandte mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit anzuwenden.
Entsendung durch ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
Entsendungen bis zu 8 Einsatztagen
Für entsandte Drittstaatsangehörige, sind die ersten 8 Tagen im Kalenderjahr nicht melde- oder bewilligungspflichtig.
Achtung
Alle Einsätze in den Branchen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
brauchen eine Bewilligung ab dem ersten Tag.
Entsendungen über 8 Tage
Einsätze die länger als 8 Tage dauern, oder Einsätze von Personen, deren 8 Bewilligungsfreie Tage im Kalenderjahr bereits verbraucht sind, sind bewilligungspflichtig.
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Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr
vom 21. Mai 1970
- Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr
vom 16. Dezember 2005
- Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr
vom 15. April 1958
Kontakt
Arbeitsbeziehungen
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Utengasse 364058 Basel