Arbeitnehmende aus dem Asylbereich
Sie möchten eine Person in der Schweiz aus dem Asylbereich (Ausweis N/F/S/B-Flüchtling) anstellen? Oder Sie sind selbst eine Person aus dem Asylbereich und möchten in der Schweiz arbeiten? Hier finden Sie die nötigen Informationen.
Asylsuchende (Ausweis N)
Als asylsuchende Person mit Ausweis N können Sie im Kanton Basel-Stadt eine Arbeit antreten. Die Erwerbstätigkeit ist bewilligungspflichtig. Der Arbeitgebende muss das Gesuch für die Arbeitsbewilligung stellen.
Vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F)
Als vorläufig aufgenommene Person dürfen Sie im Kanton Basel-Stadt arbeiten, der Arbeitgebende muss es aber den Behörden melden.
Schutzbedürftige (Status S)
Als Person mit Schutzstatus S dürfen Sie im Kanton Basel-Stadt arbeiten, der Arbeitgebende muss es aber den Behörden grundsätzlich melden.
Die Details entnehmen Sie bitte den folgenden Ausführungen:
Meldepflichtige Erwerbstätigkeit:
Unselbständige Erwerbstätigkeit:
Der Arbeitgebende muss die unselbständige Erwerbstätigkeit vor deren Aufnahme melden. Dazu gehören sowohl entgeltliche wie auch unentgeltliche Tätigkeiten wie
- Befristete oder unbefristete Anstellung
- Lehre
- Praktika oder Tätigkeiten, die länger als zwei Wochen andauern
- Probearbeit i.S. Schnuppertag, ab einem halben bzw. ganzen Tag
- Volontariate, Freiwilligenarbeit
Bei mehreren Einsatzorten sind alle im Meldeformular anzugeben.
Die Meldung ist in dem Kanton einzureichen, der als Arbeitsort im Vertrag definiert ist. Bei mehreren Einsatzorten erfolgt die Meldung in dem Kanton, der den Ausgangsort für die tägliche Arbeit darstellt.
Jeder Arbeitgebende meldet die ihn betreffende Tätigkeit eigenständig.
Bitte beachten Sie, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden müssen.
Selbständige Erwerbstätigkeit:
Als Person mit Schutzstatus S müssen Sie Ihre selbständige Erwerbstätigkeit selbst melden. Mehrere Einsatzorte sind im Meldeformular anzugeben.
Ausnahmen von der Meldepflicht:
Nicht meldepflichtig sind:
- Schnupperlehren und Berufserkundigungen bis zwei Wochen. Dies gilt nur für Jugendliche und Erwachsene, welche die obligatorische Schulzeit noch nicht beendet haben, oder Personen die Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung absolvieren (beispielsweise Brückenangebote oder fachlich begleitete berufliche Integrationsprogramme etc.)
- Probearbeiten mit dem Ziel, die Eignung für eine Stelle abzuklären und wenn noch kein Arbeitsvertrag besteht. Maximale Dauer: halber Tag, bei begründeten Ausnahmen ganzer Tag möglich. Achtung: Hier ist nicht die arbeitsrechtliche Probezeit gemeint. Wenn länger: Meldepflichtig.
Anerkannte Flüchtlinge oder Staatenlose (Ausweis B)
Als anerkannter Flüchtling oder staatenlose Person dürfen Sie im Kanton Basel-Stadt arbeiten, der Arbeitgebende muss es aber den Behörden melden.
Weitere Informationen & Rechtliche Grundlagen
Weitere Informationen und Formulare
- Erwerbstätigkeit im Asylbereich
Alle Informationen zur Erwerbstätigkeit im Asylbereich vom Staatssekretariat für Migrationsamt (SEM)
- Migrationsamt
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz gibt es aus migrationsrechtlicher Sicht ein paar allgemeine Grundsätze, je nach Zweck des Aufenthaltes und der Staatsangehörigkeit gibt es jedoch unterschiedliche Regeln. Auf dieser Seite finden Sie allgemeine Informationen und spezifische Regelungen.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG)
vom 16. Dezember 2005
- Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA)
vom 15. August 2018
- Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
vom 24. Oktober 2007
- Asylgesetz (AsylG)
vom 26. Juni 1998
Kontakt bei weiteren Fragen
Arbeitsbeziehungen Arbeitsbewilligungen
Arbeitsbeziehungen
Utengasse 364058 Basel